Privathaushalt
In einem Privathaushalt, in dem Radio- und/oder Fernsehgeräte bereitgehalten
werden, müssen Rundfunkgebühren grundsätzlich nur für ein
Radio und ein Fernsehgerät gezahlt werden.
Ausnahmen:
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte
dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen – wie BAföG, Ausbildungsvergütung,
Rente – haben, das den Sozialhilferegelsatz übersteigt. Der Sozialhilferegelsatz
ist nicht bundeseinheitlich festgesetzt. Auskünfte gibt Ihnen die zuständige
Sozialbehörde oder Ihre Landesrundfunkanstalt.
Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen, sind selbst anmelde- und gebührenpflichtig, auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt werden.
Es kommt also nicht darauf an, wem die Geräte gehören, sondern wer
sie nutzt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten
Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio und ein Fernsehgerät
zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte
Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung
und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Der andere Partner jedoch muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z.B.
im Arbeitszimmer) und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug selbst anmelden
und dafür Gebühren zahlen.
Wohngemeinschaft
Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für Rundfunkgeräte in seinem
Wohnraum bzw. in seinem Kraftfahrzeug Rundfunkgebühren zahlen. Für
Hörfunk- und Fernsehgeräte in einem gemeinschaftlich genutzten Raum
gelten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügt jedoch, wenn eines
der Mitglieder diese Geräte anmeldet und die Gebühren zahlt.
Ein Autoradio ist nur dann ein gebührenfreies Zweitgerät, wenn derjenige,
auf den das Kfz zugelassen ist, bereits Rundfunkgebühren zahlt.
Müssen Studenten Rundfunkgebühren zahlen?
Ja. Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von Studenten, Schülern
oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum
Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies
gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um
eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, oder ob für Rundfunkgeräte
am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
besteht die Möglichkeit, durch Antrag beim zuständigen Sozialamt von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.
Wohnt der Student, Schüler, Auszubildende dagegen während der Ausbildungszeit
bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem Sozialhilferegelsatz, sind
seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass
die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Die Höhe des Sozialhilferegelsatzes erfahren Sie beim zuständigen
Sozialamt.
Warum muss ich Rundfunkgebühren an die GEZ zahlen, obwohl ich bereits
Kabelgebühren zahle und auch nur Sendungen privater Anbieter ansehe?
Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten von Rundfunkgeräten
geknüpft. Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten,
wenn mit ihnen Programm empfangen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio-/Fernsehgerät tatsächlich nutzen,
sondern nur darauf, dass Sie es nutzen können. Es spielt auch keine Rolle,
auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel oder
Satellit) oder ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter
genutzt werden.
Rundfunkgebühren sind unabhängig von den Kabelgebühren zu entrichten.
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