Wer muss warum GEZ Gebühren zahlen?

Privathaushalt
In einem Privathaushalt, in dem Radio- und/oder Fernsehgeräte bereitgehalten werden, müssen Rundfunkgebühren grundsätzlich nur für ein Radio und ein Fernsehgerät gezahlt werden.
Ausnahmen:
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen – wie BAföG, Ausbildungsvergütung, Rente – haben, das den Sozialhilferegelsatz übersteigt. Der Sozialhilferegelsatz ist nicht bundeseinheitlich festgesetzt. Auskünfte gibt Ihnen die zuständige Sozialbehörde oder Ihre Landesrundfunkanstalt.

Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen, sind selbst anmelde- und gebührenpflichtig, auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt werden.

Es kommt also nicht darauf an, wem die Geräte gehören, sondern wer sie nutzt.


Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner jedoch muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer) und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.


Wohngemeinschaft

Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für Rundfunkgeräte in seinem Wohnraum bzw. in seinem Kraftfahrzeug Rundfunkgebühren zahlen. Für Hörfunk- und Fernsehgeräte in einem gemeinschaftlich genutzten Raum gelten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügt jedoch, wenn eines der Mitglieder diese Geräte anmeldet und die Gebühren zahlt.

Ein Autoradio ist nur dann ein gebührenfreies Zweitgerät, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits Rundfunkgebühren zahlt.

Müssen Studenten Rundfunkgebühren zahlen?
Ja. Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, durch Antrag beim zuständigen Sozialamt von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.
Wohnt der Student, Schüler, Auszubildende dagegen während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem Sozialhilferegelsatz, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Die Höhe des Sozialhilferegelsatzes erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt.

Warum muss ich Rundfunkgebühren an die GEZ zahlen, obwohl ich bereits Kabelgebühren zahle und auch nur Sendungen privater Anbieter ansehe?
Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten von Rundfunkgeräten geknüpft. Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn mit ihnen Programm empfangen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio-/Fernsehgerät tatsächlich nutzen, sondern nur darauf, dass Sie es nutzen können. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel oder Satellit) oder ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
Rundfunkgebühren sind unabhängig von den Kabelgebühren zu entrichten.

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